Bild von Geschenken unter dem Weihnachtsbaum, eines ist als Hybrid-DRG.Katalog und ein anderes als aG-DRG-Katalog beschriftet

Bild: pixabay.com; Bearbeitung: Reinhard Schaffert

Kommt der Fallpauschalenkatalog 2026 erst als Weihnachtsgeschenk?

Klinikverbund Hessen hält Einhaltung der Frist zur Lieferung der Budgetunterlagen 2026 für die Krankenhäuser für faktisch unmöglich

 |  Wiesbaden

Erstmalig seit Einführung der DRG-Fallpauschalen liegt der für die Krankenhausabrechnung maßgebliche Fallpauschalenkatalog des nächsten Jahres Anfang November noch immer nicht vor. Zwar kam es auch in der Vergangenheit zu Verzögerungen, weil sich die Vertragsparteien – Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) – nicht einigen konnten, aber dann hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis Ende Oktober den entsprechenden Katalog und die Abrechnungsregelungen im Rahmen einer Ersatzvornahme erlassen. In diesem Jahr scheint die Verzögerung jedoch weniger am Fallpauschalenkatalog selbst zu liegen, sondern ist durch die noch immer nicht beschlossenen Pauschalen der sektorgleichen Vergütung nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) bedingt. Mit den Hybrid-DRGs sollen bisher stationär erbrachte Leistungen pauschal für ambulante und kurzstationäre Fälle für niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser einheitlich vergütet werden. Da diese Leistungen dann aus dem stationären Fallpauschalenkatalog herausgenommen werden müssen, sind die Hybrid-DRGs und die stationären aG-DRGs voneinander abhängig.

„Ohne Kenntnis, welche Krankenhausleistungen im nächsten Jahr vollstationär und welche Hybrid-DRGs sind und ohne die entsprechende Vergütung ist eine Leistungs- und Budgetplanung für das Jahr 2026 nicht möglich,“ erklärt Achim Neyer, Vorstandsvorsitzender des Klinikverbunds Hessen. „Andererseits sind wir auf Grund der – noch durch den vorherigen Gesundheitsminister Prof. Lauterbach eingeführten – Regelung zur Beschleunigung der Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen verpflichtet, unsere Leistungs- und Budgetplanung für das nächste Jahr bis zum 31. Dezember diesen Jahres den Krankenkassen vorzulegen. Das ist aber ohne den Katalog und in der verbleibenden Zeit faktisch unmöglich“, stellt Neyer fest.

Selbst wenn in der nächsten Woche die Hybrid-DRGs und ihre Preise beschlossen werden, könnten die Krankenhäuser noch nicht sofort mit der Budgetplanung beginnen. Nach der Festlegung der Hybrid-DRG müssen voraussichtlich noch entsprechende Anpassungen an der Fallgruppierung zu den jeweiligen DRG vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorgenommen werden. Dann müssen DKG und GKV-SV den Fallpauschalenkatalog vereinbaren oder, wenn dies scheitert, das BMG eine Verordnung als Ersatzvornahme erlassen, was nochmals Zeit in Anspruch nimmt. Bis die Eingruppierungssoftware (Grouper) zertifiziert sowie anschließend in den Krankenhäusern installiert ist und funktioniert, vergeht weitere Zeit. „Wir können daher davon ausgehen, dass die für unsere Leistungsplanung 2026 maßgeblichen Voraussetzungen frühesten Anfang, eher jedoch erst Mitte Dezember eingesetzt werden können – sozusagen als Weihnachtsgeschenk. Angesichts der Feiertage ist es völlig unrealistisch, dass wir bis zum 31. Dezember belastbare Budgetunterlagen für das Jahr 2026 erstellen können“, betont Dr. Julia Hefty, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Klinikverbunds Hessen. Wenn die Unterlagen jedoch nicht rechtzeitig vorgelegt werden, müssen die Krankenhäuser Abschläge in der Vergütung hinnehmen. „Die gesetzliche Frist zur Lieferung der Budgetunterlagen zum 31. Dezember und insbesondere die Sanktionierung durch Erlösabschläge müssen zwingend im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens aufgehoben werden“, fordern Hefty und Neyer.

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