In seiner Sitzung am 03.07.2025 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss die Kalkulationsvorschriften für die Hybrid-DRG-Leistungen für das Jahr 2026 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Institut des Bewertungsausschusses gegen die Stimmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgesetzt[1]. Der Beschluss sieht vor, dass für die jeweiligen Hybrid-DRG eine einheitliche Pauschale kalkuliert wird, unabhängig davon, ob sie ambulant, ein oder sogar zwei Tage stationär durchgeführt wird. „Patientinnen und Patienten, die einer zweitägigen Behandlung im Krankenhaus bedürfen, sind nicht mit den Patientinnen und Patienten vergleichbar, die ambulant behandelt werden können; hier wird etwas vermischt, was nicht zusammenpasst“, betont Reinhard Schaffert, Geschäftsführer des Klinikverbunds Hessen, der selbst an der Sitzung des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses teilgenommen hat. Komplexere Fälle mit Hybrid-DRG-Leistungen müssten nach wie vor im Krankenhaus behandelt werden, seien jedoch wegen der Mischkalkulation schlechter vergütet.
Auch in Bezug auf die Versorgungsqualität seien die Beschlüsse zu den Hybrid-DRG bedenklich: „Einerseits werden im Zuge der Krankenhausreform erhebliche Vorgaben an die Krankenhäuser hinsichtlich Ausstattung, ärztlichem Personal sowie dessen Bereitschaftsdienste gemacht, mit dem Argument, die Behandlungsqualität zu erhöhen. Auf der anderen Seite wird dann ein erheblicher Anteil von Leistungen einiger Leistungsgruppen in Hybrid-DRG verschoben, für die diese Vorgaben nicht gültig sind und die dann auch außerhalb von Krankenhäusern mit wesentlich geringeren Ressourcen und Versorgungsmöglichkeiten – zum Beispiel bei Komplikationen – durchgeführt werden dürfen“, stellt Schaffert fest. Diese und weitere Wechselwirkungen zwischen Hybrid-DRG und Krankenhausreform blieben völlig unbeachtet und stünden den Zielen der Krankenhausreform entgegen. „Das ist so, als bekäme ein Patient mehrere Medikamente gleichzeitig, deren Wirkung sich gegenseitig aufhebt“, erklärt Schaffert.
Die Auswahl der Hybrid-DRG Leistungen und die Vorschriften zu deren Kalkulation hätten zudem erhebliche Auswirkungen auf das restliche DRG-System und führten zu neuen Anreizen und Fehlanreizen auf die gesamte Patientenversorgung. „Wie schon bei der Krankenhausreform scheint die Auswirkung auf die Versorgung keine Rolle zu spielen nach dem Motto: ‚erst schießen, dann fragen‘,“ betont Schaffert. Niemand könne zum jetzigen Zeitpunkt die Auswirkungen abschätzen und statt einem Vorgehen in kleineren Schritten, die im Zweifel angepasst werden könnten, werde der vermeintlich große Wurf mit unabsehbaren Folgen gewählt.
Obwohl es sich bei den Hybrid-DRG um eine sektorgleiche Vergütung handeln solle, gebe es eine Reihe von vorgesehenen Leistungen, die bisher ausschließlich stationär im Krankenhaus erbracht worden seien. „Diese Leistungen werden auch in Zukunft im Krankenhaus bleiben – meist auch über Nacht –, weil sie aufwändig oder Notfälle sind, ein erhöhtes Risiko für Komplikationen haben oder für ihre Diagnostik und Therapie Ressourcen benötigen, die üblicherweise im Krankenhaus, aber nicht in einer ambulanten Praxis vorhanden sind“, erklärt Schaffert. Beispiele dafür seien Gallen- und Blinddarmoperationen, die Versorgung komplexer Mehrfragmentfrakturen und aufwändigere kardiologische Leistungen. „Das hat mit sektorgleicher Vergütung nichts mehr zu tun, sondern hier sollen rein stationäre Leistungen lediglich geringer vergütet werden“, so Schaffert.
Als Rechtsaufsicht sei jetzt das Bundesgesundheitsministerium gefragt, diese Fehlentwicklung der Hybrid-DRG zu stoppen. „Ohne den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen die Qualität ihrer Leistung absprechen zu wollen, sind die Möglichkeiten in einer Praxis oder auch einem MVZ meist begrenzter, als im Krankenhaus und deshalb werden die komplexeren Fälle weiterhin die Behandlung im Krankenhaus und ggf. auch ein oder zwei Tage Beobachtung und Nachbehandlung erfordern. Es kann nicht das politische Ziel sein, dass die weniger komplexen Leistungen im ambulanten Bereich nun höher vergütet werden und dafür bei den komplexeren und aufwändigeren Leistungen im Krankenhaus gespart wird,“ betont Schaffert. Die Folge wäre, dass sich das Defizit der Krankenhäuser weiter erhöht und die Kliniken sich überlegen müssten, ob sie diese Leistungen weiterhin anbieten können. „Daher fordern wir das Bundesgesundheitsministerium auf, die Weiterentwicklung der Hybrid-DRG in der jetzigen Form für 2026 zu stoppen und auch die Rechtsgrundlage zu reformieren,“ fordert Schaffert. Als sektorgleiche Vergütung für den niedergelassenen und Krankenhaus-Bereich seien die Hybrid-DRG ungeeignet. Sinnvoll dagegen sei eine entsprechende einheitliche Vergütung für komplexe ambulante und kurzstationäre Leistungen am Krankenhaus, wie es auch in anderen Ländern praktiziert werde.
[1] Beschluss des erg. eBA: https://institut-ba.de/ergaenzterbewertungsausschuss/ergaenzbeschluesse.html


