Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Am 07.04.2021 wurde die „Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser“ verkündet. Die Verordnung soll auch im Jahr 2021 die Liquidität der Krankenhäuser in der Pandemie sichern und einen Ganzjahresausgleich der Erlöse 2021 gegenüber 2019 ermöglichen.

 |  Wetzlar

Inhalt

§ 1 Sonderregelung zur 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle

Absenkung der 7-Tage-Inzidenz von 70 auf 50 als Voraussetzungen für die Bestimmung von Krankenhäusern für die Ausgleichspauschale durch die Landesbehörde

§ 2 Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz

Möglichkeit zur Bestimmung von Krankenhäusern für die Ausgleichspauschale durch die Landesbehörde unabhängig von den freien Intensivkapazitäten ab einer Inzidenz > 200 (17.12.2020 bis 14.01.2021) bzw. Inzidenz > 150 (ab 15.01.2021)

§ 3 Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KHG

Möglichkeit zur Bestimmung von Krankenhäusern für die Ausgleichspauschale durch die Landesbehörde,

ab 17.12.2020

  • für Krankenhäuser, die noch keine Pauschale für die Basisnotfallversorgung vereinbart haben aber voraussichtlich die Voraussetzungen erfüllen

ab 15.01.2021

  • für Krankenhäuser, bei denen einer oder mehrere Standorte in der Übersicht nach Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind

InEK erstellte eine Übersicht über Krankenhausstandorte,

  • die in den Daten des Jahres 2019 bei Patienten mit mehr als 48 Stunden Beatmungszeit insgesamt Beatmungszeiten von mehr als 10 000 Stunden übermittelt haben

und

  • einen pflegesensitiven Bereich Kardiologie oder Herzchirurgie nach der PPUGV aufweisen
  • oder eine Fachabteilung der Pneumologie, Lungen- und Bronchialheilkunde oder Thoraxchirurgie oder eine Fachabteilung mit einem entsprechenden Schwerpunkt verfügen
§ 4 Verlängerung von Fristen
  1. Verlängerung der Frist für Ausgleichspauschalen nach § 21 Abs. 1 S. 1 KHG bis 31.05.2021
  2. Verlängerung der Frist zur Meldung der Minderbelegung durch die Ausgleichsberechtigten Krankenhäuser (§ 21 Abs. 2a S. 4 KHG) bis zum 31.05.2021
  3. Verlängerung der Frist für die Übermittlung der krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel durch die Länder (§ 21 Ab. 9a S. 3 KHG) bis 30.06.2021
  4. Verlängerung der Frist zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Akutkrankenhäuser nach § 22 Abs. 1 S. 2 KHG bis 31.05.2021
  5. Verlängerung der Frist zur Ermittlung der Ausgleichspauschalen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 11d Abs. 2 S. 4 KHG bis 31.05.2021
  6. Die verkürzte Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch gesetzliche Krankenkassen von 5 Tagen nach § 417 S. 1 SGB V wird bis zum 31.12.2021 verlängert
§ 5 Erlösausgleiche für das Jahr 2021

Regelung eines Ganzjahresausgleichs der Erlöse 2021 gegenüber 2019

  • Auf Grundlage einer Vereinbarung der Selbstverwaltung auf Bundesebene
  • Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben
  • Ausgleichszahlungen 2021 sind zu 85% bei den Erlösen 2021 zu berücksichtigen
  • Variable Sachkosten sind zu bereinigen
  • InEK erstellt einen um Sachkosten bereinigten Katalog 2021
  • Vereinbarung auf Ortsebene auf Verlangen einer Vertragspartei
  • Vereinbarung unabhängig von Budgetverhandlungen mögllich
  • Bei Erlösrückgang 2021 Ausgleich gegenüber 98% der Erlöse 2019 mit einem Ausgleichssatz von 85 %
  • Ggf. erhaltene Abschlagszahlungen sind beim Ausgleich zu berücksichtigen, Überzahlungen zurückzuerstatten
  • Bei Erlösanstieg 100% Ausgleich bis maximal in Höhe der erhaltenen Ausgleichszahlungen
  • Bei Nichteinigung Entscheidung der Schiedsstelle
  • Sonstige Erlösausgleiche nach KHEntgG/BPflV sind unabhängig von einer Vereinbarung ausgeschlossen
§ 6 Abschlagszahlungen
  • Abschlagszahlungen auf den Mindererlösausgleich auf Verlangen des Krankenhauses
  • Für Krankenhäuser,
    • die im ersten Quartal keine Ausgleichzahlungen erhalten haben
      (nicht dafür bestimmt wurden oder die Kriterien nicht erfüllten)
    • und die durchschnittliche voll- und teilstationäre Fallzahl im ersten Quartal 2021 gegenüber der durchschnittlichen Fallzahl 2019 vermindert ist – getrennt nach KHEntgG und BPflV

Bewertung

Sonderregelungen und Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeiten für die Ausgleichspauschale (§§ 1-3)
  • Soweit die Schwelle für die Inzidenz abgesenkt und bei hohen Inzidenzen die Flexibilität der Länder zur Bestimmung von Krankenhäusern für die Ausgleichspauschale verbessert wird, sind die Regelungen zu begrüßen
  • Insbesondere die Möglichkeit zur Bestimmung von Fachkliniken mit Erfahrung in der Behandlung von Beatmungspatienten ist notwendig und sinnvoll
Geltungsdauer (§ 4):
  • Scheinbar wurde bei der Erstellung der Verordnung (Mitte März) noch davon ausgegangen, dass die Pandemie bis Ende Mai hinsichtlich der Belastung der Krankenhäuser beherrschbar sein könnte
  • Angesichts der aktuellen Inzidenzen und des Fallzahlanstiegs in den Krankenhäusern und vor allem den Intensivstationen sowie der zunehmenden Verbreitung und Dominanz aggressiverer Virusvarianten ist dies jedoch nicht abzusehen
  • Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Regelungen bei Bedarf (was anzunehmen ist) verlängert werden, brauchen die Krankenhäuser eine längerfristige Perspektive für die Refinanzierung in der Pandemie
Erlösausgleich 2021 (§ 5)
  • Es findet eine letztlich nicht nachvollziehbare doppelte Minderung des Ausgleichsbetrages statt, durch:
    • Die Minderung des Vergleichswert 2019 auf 98% der um variable Sachkosten (sowie Pflegekosten) bereinigten Erlöse 2019
      • Für die Minderung des Vergleichswertes unter der Annahme eines pandemieunabhängigen Fallzahlrückgangs gibt es keinerlei Signifikanz. Eine Stagnation bzw. leichter Rückgang der Fallzahlen in den vergangenen (lediglich) 2 Jahren lässt keine Extrapolation zu
      • Selbst wenn eine weiter Fallzahlminderung auch ohne Pandemie eingetreten wäre, hätte dies bei den Krankenhäusern gleichzeitig zu einem Rückgang der variablen Sachkosten und – bei konsekutivem Personalabbau – der Personalkosten geführt
      • Der Erlösvergleich soll jedoch auf den um die variablen Sachkosten bereinigten Katalogen stattfinden und ein Personalabbau hat trotz der tatsächlich verminderten Fallzahlen nicht stattgefunden, da die Behandlung unter Pandemiebedingungen deutlich aufwändiger ist
    • Den Ausgleichssatz von 85%
      • Auch für einen um 15% geminderten Ausgleichssatz gibt es keine Begründung. Neben der Vermeidung von Fehlanreizen (was hier eine untergeordnete Rolle spielen dürfte) dienen geminderte Ausgleichssätze gemeinhin ebenfalls der Berücksichtigung der bei Minderleistung geringeren variablen Kosten. Dem ist jedoch durch die Bereinigung der Kataloge um die variablen Sachkosten bereits genüge getan
  • Wesentliche Teile der Kostenentwicklung bleiben unberücksichtigt
    • Sowohl bei der Ausgleichpauschale, als auch beim Mindererlösausgleich und den Abschlagszahlungen handelt es sich um einen Erlösausgleich gegenüber dem Erlösniveau 2019
    • Es wird lediglich die allgemeinen Kostenentwicklung (Veränderungswerte bzw. LBFW-Entwicklung) berücksichtigt, deren Berechnung bzw. Vereinbarung noch weitgehend ohne die pandemiebedingten Zusatzkosten erfolgte
    • Zwar werden bestimmte Kosten für die COVID-Behandlung vergütet (PSA, Tests, Abbildung im Katalog), den Krankenhäusern entstehen durch zusätzliche Maßnahmen unabhängig von der Behandlung von COVID-Erkrankten jedoch erhebliche zusätzliche Kosten
    • Unberücksichtigt bleiben beispielsweise
      • Mehraufwendungen für Personal in Sichtungsstellen und Testbereichen
      • Mehraufwendungen für Sicherheits- und Hilfspersonal um die für die Einhaltung der Zutritts- und Hygieneregelungen zu sorgen
      • Personalmehraufwand aufgrund der Entzerrung von Prozessen (z. B. Vermeidung von Wartezeiten bei Funktionsuntersuchungen, verringerte Belegungsmöglichkeit von Überwachungsbereichen oder Therapiegruppen)
      • Mehraufwand bei der Reinigung
      • Entlastung von Personal mit hoher Beanspruchung (Pausen bei Arbeit in Schutzkleidung, Auszeitregelungen, Rotation)
      • Allgemeine Mehrkosten für Hygienematerial (Desinfektionsmittel, mobile Schutzwände)
      • Sonstige Mehrkosten (z.B. Heizkosten durch vermehrtes Lüften bzw. Energiekosten für Luftreinigung)
      • ...

 

Verweise

→Verordnungstext

Ihr Browser ist veraltet!!!

Leider kann die Seite mit Ihrem Browser nicht optimal dargestellt werden

Bitte laden Sie die aktuelle Version von Chrome oder Firefox herunter.