Psychiatrie/Psychosomatik Organisationen InEK Vereinbarungen

Psychiatrie-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung

Die Vertragsparteien haben am 13.03.2019 die Vereinbarung zum Psychiatrie-Krankenhausvergleich nach § 4 BPflV abgeschlossen

 |  Berlin

Die Vereinbarung regelt den in § 4 Bundesplfegesatzverordnung (BPflV) vorgesehen leistungsbezogenen Krankenhausvergleich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Im Einzelnen werden Datengrundlagen, Vergleichziel (Basisentgeltwerte) und die Vergleichsgruppen geregelt. 

Bewertung

Insgesamt entspricht die Vereinbarung aus Krankenhaussicht wohl dem, was unter den gegebenen gesetzlichen Vorgaben verhandelbar war. So können die Vertragsparteien vor Ort einvernehmlich und in gewissem Rahmen von der regelhaften Vergleichsgruppe abweichen (ursprüngliche Forderung der GKV war ein starrer Algorithmus zur Bestimmung der Vergleichsgruppe). Zudem ist eine Jahresübergreifende Betrachtung der Abschlüsse als Vergleichsbasis möglich (unabhängig von der Frage, ob das inhaltlich sachgerecht oder sinnvoll ist). 

Allerdings erscheinen mir die mglichen Auswirkungen des Krankenhausvergleichs in der fachöffentlichen Diskussion gerade von Krankenhausseite und der DKG unterschätzt. Wenn sich die Vergleichsgröße der Basisentgeltwerte sehr unterschiedlich darstellt - wie es zu erwarten ist - so hat das Krankenhaus mit vergleichsweise hohen Basisentgelten "schlüssig" darzulegen, "aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist" (§ 3 Abs. 3 Satz 7 BPflV). Eine vergleichbare Regelung gibt es bei Unterschreiten der Vergleichswerte nicht! Meines Erachtens ist für die betroffenen Häuser die Schiedsstelle bereits vorprogrammiert.  

Zudem gelingt die schlüssige Darstellung nur, wenn entsprechende Leistungen oder Besonderheiten nachgewiesen werden können. Bei der derzeiten Leistungsdifferenzierung im PEPP-System und der Politik der DKG, die Differenzierungsmöglichkeiten (über den OPS) weiter zusammen zu streichen, kann der etsprechende Nachweis der "höheren" Leistung ggf. sehr schwer fallen. Strukturelle oder regionale Besonderheiten wären mit den Kassen zu vereinbaren und über eigene Entgelte zu finanzieren (§ 6 Abs. 2 BPflV), was sich mindernd auf den Basisfallwert auswirken würde. Aber auch eine solche Vereinbarung dürfte schwerfallen, da nachzuweisen wäre, dass diese Besonderheiten derzeit nicht über die PEPP-Entgelte sachgerecht vergütet werden. Bisher habe ich noch nicht schlüssig von einer strukturellen oder regionalen Besonderheit gehört. Die in einigen DKG-Gremien vertretene Ansicht, mann könne über eine Darstellung der (höheren) Kosten auch einen evtl. erhöhten Basisentgeltwert begründen, halte ich nach meiner Erfahrung eher für naiv.

Weitere Informationen

Informationen und Veinbarungstext beim InEK: https://www.g-drg.de/Aktuelles/Vereinbarung_zum_Psych-Krankenhausvergleich_nach_4_BPfl

Eigene Präsentation zum Krankenhausvergleich: pdf-Datei | pptx-Datei

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