Pflegesensitive Bereiche (§1 Abs. 2):
- Intensivmedizin
- Geriatrie
- Unfallchirurgie
- Kardiologie
Ab 2020
- Neurologie
darunter gesonderte Betrachtung:- Stroke Unit
- Frühreha
- Herzchirurgie
Keine Geltung für ausschließlich pädiatrische Bereiche (§ 1 Abs. 3)
Definitionen (§ 2)
Pflegekräfte
- Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung
- Pflegehilfskräfte mit mindesten einjähriger Ausbildung
- Als Pflegehilfskräfte im Rahmen der Verordnung gelten außerdem:
- Medizinische Fachangestellte (MFA)
- Anästhesietechnische Assistenten (ATA)
- Notfallsanitäter
Schichten
- Tagschicht 06 – 22 Uhr
- Nachtschicht 22 – 6 Uhr
Standort
- entsprechend der vereinbarten Standortdefinition
Stationen
- Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung identifizierbar ist.
- Auf einer Station werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt.
- Das einer Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur lassen sich den Organisations- und Dienstplänen des Krankenhauses entnehmen.
- Zu einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patientenversorgung dient.
Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern (§ 3)
Ermittlung durch das InEK aus den Daten 2018
Kriterium | Bezug |
Für die Fachabteilungen Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirurgie bzw. entsprechende Schwerpunkte eine der Bedingungen (§ 3 Ab2. 2): | |
| Betrifft Fachabteilung mit „ihren“ Stationen je Standort (§ 3 Abs. 4 Satz 1+2) |
Für die speziellen Bereiche (§ 3 Abs. 2):
| Betrifft alle Stationen, auf denen entsprechende Leistungen erbracht worden oder Fälle dokumentiert sind (§ 3 Abs. 4 Satz 3) |
| Betrifft alle intensivmedizinischen Betten (§ 3 Abs. 4 Satz 4) |
Pflegeaufwand (Risikoadjustierung) (§ 4)
- Auftrag an das InEK zur jährlichen Weiterentwicklung des Pflegeaufwandkataloges
- Weiterhin keine Anwendung und keine Risikoadjustierung
Mitteilungspflichen (§ 5)
- Bis 15.11. Mitteilung der pflegesensitiven Bereiche durch das InEK
- Bis 30.11. Möglichkeit zu Einwänden gegen die Festlegung für das Krankenhaus
- Bis 15.12. Reaktion des InEK auf Einwände
- Bis 20.12. Mitteilung des Krankenhauses an das InEK über die betroffenen Abteilungen und Stationen
- Bis 15.12. Mitteilung des Krankenhauses über den Wegfall, Umbenennung der Verlagerung ermittelter pflegesensitiver Bereiche
Personaluntergrenzen (§ 6)
Jeweils Pflegefachkräfte pro Patient (max. Anteil Pflegehilfskräfte); mindestens jedoch eine Pflegefachkraft
Bereich | Schicht | 2019 | 2020 | 2021 | |||
Intensivmedizin | Tag | 2,5:1 | (8%) | 2,5:1 | (8%) | 2:1 | (8%) |
(Betten) | Nacht | 3,5:1 | (8%) | 3,5:1 | (0%) | 3:1 | (0%) |
Geriatrie | Tag | 10:1 | (20%) | 10:1 | (15%) | ||
(Station) | Nacht | 20:1 | (40%) | 20:1 | (20%) | ||
Unfallchirurgie | Tag | 10:1 | (10%) | 10:1 | (10%) | ||
(Station) | Nacht | 20:1 | (15%) | 20:1 | (15%) | ||
Kardiologie | Tag | 12:1 | (10%) | 10:1 | (10%) | ||
(Station) | Nacht | 24:1 | (15%) | 20:1 | (10%) | ||
Herzchirurgie | Tag | 7:1 | (5%) | ||||
(Station) | Nacht | 15:1 | (0%) | ||||
Neurologie | Tag | 10:1 | (10%) | ||||
(Station) | Nacht | 20:1 | (8%) | ||||
Schlaganfalleinheit | Tag | 3:1 | (0%) | ||||
(Station) | Nacht | 5:1 | (0%) | ||||
Frühreha | Tag | 5:1 | (10%) | ||||
(Station) | Nacht | 12:1 | (8%) |
Mitteilungspflichten bei Nichteinhaltung (§ 7)
- An Vertragsparteien und InEK
- Einmal im Quartal (bis 2 Wochen nach Quartal)
- Anzahl der nicht eingehaltenen Schichten
- InEK übermittelt Zusammenstellung einmal im Quartal an
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV)
- Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
- den Verband der Privaten Krankenversicherung,
- die jeweils zuständigen Landesbehörden,
- die Landesverbände der Krankenkassen und
- auf Anforderung an das Bundesministerium für Gesundheit.
Ausnahmetatbestände (§ 8)
- Keine Sanktionen im 1. Quartal für
- Herzchirurgie
- Neurologie
- Schlaganfalleinheit
- Frührehabilitation
- Keine verpflichtende Einhaltung erforderlich bei Nachweis von
- kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und
- bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen
Personalverlagerungen (§ 9)
- Personalverlagerung sind unzulässig bei gleichzeitiger
- Verminderung der Pflegekräfte in nicht pflegesensitiven Bereichen von mehr als 3% gegenüber Vorjahr und
- Verminderung des Verhältnisses von Pflegepersonal zu Belegungstagen in nicht pflegesensitiven Bereichen um mehr als 3%
- Vom InEK bis zum 30.06 ermittelt
- Information des InEK an das Krankenhaus
- Information der Vertragsparteien nach §11 KHEntgG durch das Krankenhaus
- Bei unzulässigen Personalverlagerungen Vereinbarung von Maßnahmen durch die Pflegesatzparteien